Odaman & Koyuncu
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Wegfall der Geschäftsgrundlage und Vertragsanpassung im Handelsverkehr
Schuldrecht

Wegfall der Geschäftsgrundlage und Vertragsanpassung im Handelsverkehr

Corporate & Handel

Wenn plötzliche Wechselkurssprünge, hohe Inflation oder Wirtschaftskrisen das Gleichgewicht eines Vertrags zerstören, greift Art. 138 des türkischen Obligationenrechts. Wir untersuchen die übermäßige Erschwerung der Leistung, die Anpassungsklage und den Maßstab des „umsichtigen Kaufmanns“ nach aktueller Rechtsprechung.

1. Einleitung: Vertragsbindung und veränderte Umstände Der Eckstein unseres Schuldrechts ist der Grundsatz *pacta sunt servanda* — Verträge sind einzuhalten. Danach sind die Parteien an die frei geschlossenen Verträge gebunden und müssen ihre Pflichten genau wie vereinbart erfüllen. Diese Bindung besteht grundsätzlich fort, auch wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss ändern, denn die Berechenbarkeit des Wirtschaftslebens und das Vertrauen im Handelsverkehr verlangen, dass Verträge Bestand haben.

Diese Regel gilt jedoch nicht absolut. Bisweilen treten nach Vertragsschluss außergewöhnliche Entwicklungen ein, die die Parteien weder vorausgesehen haben noch voraussehen mussten — etwa eine Vervielfachung des Wechselkurses in kurzer Zeit, Hyperinflation, eine schwere Wirtschaftskrise, eine Pandemie oder ein Krieg —, die das Leistungsgleichgewicht für eine Partei unerträglich machen. Hier greift die in Art. 138 des türkischen Obligationenrechts (TBK) geregelte „übermäßige Erschwerung der Leistung“ und die damit verbundene Möglichkeit der „Anpassung“. In diesem Beitrag untersuchen wir Voraussetzungen, Grenzen und Folgen der Anpassung — insbesondere bei Handelsverträgen — im Licht der aktuellen Rechtsprechung.

2. Was bedeutet übermäßige Erschwerung der Leistung? (TBK Art. 138) TBK Art. 138 kodifiziert den in der Lehre als „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ und in der internationalen Praxis als *clausula rebus sic stantibus* bekannten Grundsatz. Tritt nach der Vorschrift aus einem dem Schuldner nicht zurechenbaren Grund eine außergewöhnliche Lage ein, die die Parteien bei Vertragsschluss nicht vorausgesehen haben und nicht voraussehen mussten, und verändert diese die bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse so sehr zulasten des Schuldners, dass das Verlangen der Leistung gegen Treu und Glauben verstößt, so kann der Schuldner vom Richter die Anpassung des Vertrags an die neuen Bedingungen oder — wenn dies nicht möglich ist — den Rücktritt vom Vertrag verlangen.

Die übermäßige Erschwerung ist von der Unmöglichkeit der Leistung (TBK Art. 136) zu unterscheiden. Bei der Unmöglichkeit ist die Leistung tatsächlich oder rechtlich nicht mehr möglich, und die Verbindlichkeit erlischt. Bei der übermäßigen Erschwerung ist die Leistung weiterhin möglich, für den Schuldner aber unzumutbar belastend geworden. Die Rechtsfolge ist deshalb nicht das automatische Erlöschen der Verbindlichkeit, sondern die Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts (Anpassung) oder, als letztes Mittel, Rücktritt bzw. Kündigung.

3. Voraussetzungen der Anpassungsklage Liest man die gefestigte Rechtsprechung zusammen mit dem Gesetzeswortlaut, müssen für ein Anpassungsverlangen vier Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

1. Es muss eine außergewöhnliche und unvorhersehbare Lage eingetreten sein. Erforderlich ist eine außergewöhnliche Entwicklung, die die Parteien bei Vertragsschluss nicht vorausgesehen haben und vernünftigerweise nicht voraussehen mussten. Gewöhnliche Konjunkturschwankungen sowie übliche Kurs- oder Preisbewegungen fallen nicht darunter.

2. Die Lage darf nicht vom Schuldner herrühren. Der die Erschwerung auslösende Umstand darf nicht auf Verschulden oder Verhalten des Schuldners beruhen, sondern muss auf einer äußeren, objektiven Ursache basieren.

3. Die Geschäftsgrundlage muss zulasten des Schuldners entfallen sein. Die neue Lage muss das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht so weit gestört haben, dass das Verlangen der Leistung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verstößt. Das Missverhältnis der Leistungen muss die Grenze des „Zumutbaren“ überschreiten.

4. Die Leistung darf noch nicht erbracht sein. Der Schuldner darf noch nicht geleistet haben oder muss unter Vorbehalt der aus der Erschwerung folgenden Rechte geleistet haben. Für eine vorbehaltlos erbrachte Leistung kann später keine Anpassung mehr verlangt werden.

4. Der Maßstab des „umsichtigen Kaufmanns“ und die Eigenart von Handelsverträgen Bei Handelsverträgen gilt ein strengerer Maßstab. Art. 18/2 des türkischen Handelsgesetzbuchs (TTK) verlangt von jedem Kaufmann, in den Angelegenheiten seines Handelsgewerbes wie ein umsichtiger Kaufmann zu handeln. Dieser Maßstab erwartet, dass der Kaufmann übliche Marktrisiken voraussieht, Kurs- und Preisschwankungen einkalkuliert und erforderlichenfalls Schutzklauseln in seine Verträge aufnimmt.

Deshalb geht der Kassationshof mit Anpassungsverlangen zwischen Kaufleuten zurückhaltender um. Kurs- oder Inflationsbewegungen, die unter den wirtschaftlichen Bedingungen des Landes bekannt und vernünftigerweise vorhersehbar sind, erfüllen für einen umsichtigen Kaufmann möglicherweise nicht die Voraussetzung einer „unvorhersehbaren außergewöhnlichen Lage“. Damit eine Anpassung anerkannt wird, muss das Risiko das gewöhnliche Handelsrisiko deutlich übersteigen und einen wirklich unerwarteten, außergewöhnlichen Charakter haben.

5. Wechselkurs, Inflation und außergewöhnliche Lagen In der Praxis treten Anpassungsverlangen am häufigsten bei Fremdwährungsverträgen, langfristigen Liefer- und Mietverhältnissen sowie Bauverträgen auf. Entscheidend ist die Frage, ob es sich um ein „vorhersehbares gewöhnliches Risiko“ oder eine „unvorhersehbare außergewöhnliche Lage“ handelt.

Der Kassationshof sieht nicht jede Kurssteigerung für sich genommen als Anpassungsgrund; er verlangt einen plötzlichen und übermäßigen Sprung weit jenseits vernünftiger Erwartungen, der das Leistungsgleichgewicht vollständig zerstört. Entwicklungen wie Ausgangsbeschränkungen während der Pandemie (COVID-19), plötzliche Aus- oder Einfuhrverbote oder kriegsbedingte Versorgungskrisen können je nach den konkreten Umständen als außergewöhnliche Lage bewertet werden. Nach TBK Art. 138/2 gelten diese Vorschriften auch für Fremdwährungsschulden.

6. Folgen der Anpassung: zuerst den Vertrag erhalten Das Gesetz gibt eine klare Rangfolge vor. Der Richter versucht zunächst, den Vertrag am Leben zu halten: Leistung und Gegenleistung nach den neuen Bedingungen neu auszutarieren, den Preis zu erhöhen, den Zahlungsplan oder die Laufzeit zu ändern oder den vereinbarten Wechselkurs zu aktualisieren. Ziel ist nicht die Beseitigung des Vertrags, sondern die faire Reparatur des gestörten Gleichgewichts.

Ist die Anpassung objektiv unmöglich oder den Parteien nicht zuzumuten, kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten; bei Dauerschuldverhältnissen (etwa Miete, Lieferung oder Dienstleistung) tritt an die Stelle des Rücktritts das Kündigungsrecht. Die Anpassung erfolgt grundsätzlich durch gerichtliche Entscheidung (Anpassungsklage); dass die Parteien zuvor eine Verständigung durch Verhandlung versuchen müssen, folgt ebenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

7. Die vorbeugende Lösung: Härtefallklauseln in Verträgen Der gesündeste Weg ist es, das Risiko schon bei Vertragsgestaltung zu steuern, statt den Streit vor Gericht zu tragen. Mit Härtefallklauseln (Hardship-Klauseln) können die Parteien im Voraus vereinbaren, dass bei Überschreiten bestimmter Schwellen (etwa wenn ein Kurs oder Index eine festgelegte Quote übersteigt) der Preis automatisch angepasst wird, eine Nachverhandlungspflicht entsteht oder ein Schieds- bzw. Mediationsmechanismus ausgelöst wird.

Eine gut formulierte Härtefallklausel definiert klar das auslösende Ereignis, den anzuwendenden Index oder die Formel, die Frist für Nachverhandlungen und das Vorgehen bei Uneinigkeit. Solche Regelungen erhöhen die Berechenbarkeit und verkürzen — weil sie den Parteiwillen dokumentieren — im Streitfall das gerichtliche Verfahren.

8. Fazit Übermäßige Erschwerung und Anpassung bilden ein Ausnahmeinstitut, das die Balance zwischen Vertragsbindung und Treu und Glauben wahrt. Bei Handelsverträgen liegt die Schwelle wegen des Maßstabs des umsichtigen Kaufmanns hoch; nicht jede wirtschaftliche Schwankung begründet ein Anpassungsrecht. Deshalb ist es für die Tragfähigkeit von Geschäftsbeziehungen entscheidend, bei bestehenden Verträgen sorgfältig zu prüfen, ob ein Anpassungsverlangen zu den konkreten Umständen passt, und bei neuen Verträgen vorbeugende Härtefallklauseln zu gestalten.

_Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Anpassung Ihrer Verträge oder damit zusammenhängende Streitigkeiten empfehlen wir die Beratung durch eine spezialisierte Anwältin oder einen spezialisierten Anwalt._

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.

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